ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen

 

  1. Geltungsbereich 
  1. Diese Bedingungen gelten für Verträge von Christopher Gahler (INDIVALLEY), Annaberger Straße 2, 09484 Kurort Oberwiesenthal – nachfolgend auch INDIVALLEY oder “wir” genannt – mit natürlichen Personen, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB – im Folgenden “Kunde” genannt.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  1. Vertrag 
  1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  2. Der Vertragsinhalt zwischen den Parteien wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung wiedergegeben. Sollte es keine schriftliche Auftragsbestätigung geben, zählt auch ein schriftliches Angebot. Ausdrücklich gelten auch Emails, Textnachrichten oder Papierstücke mit dem Vertragsinhalt. 

 

  1. Unterlagen, Dokumente sowie Nutzungs- und Urheberrechte
  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunde überlassenen Unterlagen, insbesondere in elektronischer Form, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Mockups etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunde unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. 
  2. Dokumente, wie Bilddateien, Zeichnungen, Konstruktionsskizzen etc.werden durch den Kunde bei Auftragserteilung freigegeben. Das schließt auch bei Erstkontakt erhaltene Dateien und Dokumente ein. Wurde keine Freigabe angefragt, zählt das zuletzt erhaltene bzw. zur Verfügung gestellte Dokument als Produktionsdatei. 
  3. Wir sind nicht verpflichtet Quelldaten, Entwürfe oder Layouts an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe von Daten, ist dies gesondert zu vereinbaren und ggf. zu berechnen. Haben wir dem Kunden Daten herausgegeben, dürfen die Daten nur mit Zustimmung von uns geändert werden.
  4. Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an den von uns gefertigten Entwicklungen, Entwürfen, Zeichnungen, Konzepte etc. verbleiben auch bei Berechnung des Entwurfshonorars bei uns. Sie dürfen weder vervielfältigt, nachgeahmt oder verändert noch einer dritten Person zugänglich gemacht werden. Bei Wunsch des Kunden eines eingeschränkten oder uneingeschränkten Nutzungsrechtes an einer Entwicklung oder Entwürfen ist eine gesonderte Vergütung nach Vereinbarung entrichten und gesondert zu vereinbaren. Mit der einmaligen Zahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber entweder das eingeschränkte Nutzungsrecht für den jeweils konkret vereinbarten Auftragszweck oder die gesamten Urheber-, Nutzungs-, und Eigentumsrechte je nach Vereinbarung mit uns.
  1. Preise, Zahlung und Mahngebühr
  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Versand und Verpackung sowie eventueller Eilzuschläge und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung und innerhalb der gesetzten Frist zulässig. Unzulässige gezogene Skonto werden zurückgefordert.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Erfolgt die Zahlung nicht im angegebenen Zeitraum, behalten wir uns vor, für jede Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 12,00 € netto zu erheben.
  4. Festpreisabreden gelten für einen Zeitraum von 3 Monaten. Danach behalten wir uns vor, angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten vorzunehmen. 
  5. Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind Angebote von uns kostenfrei und unverbindlich. Für erhebliche unvorhersehbare Aufwände, insbesondere bei der Erstellung von komplexen und vielteiligen Angeboten und/oder der Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge (Mockups, 3D-Zeichnungen etc.), unabhängig eines Vertragsabschlusses, behalten wir uns vor, ein Entgelt (Entwurfshonorar) zu verlangen. Falls im Vorfeld kein Entwurfshonorar vereinbart wurde, erfolgt die Berechnung des Entwurfshonorars nach Aufwand. Hier werden branchenübliche Sätze zugrunde gelegt. 
  6. Angebote besitzen eine Gültigkeit von 10 Tagen. Nach Ablauf der Frist behalten wir uns vor, Änderungen im Angebot vorzunehmen. Sollte es nach der Erstellung des Angebots oder gar nach Auftragserteilung durch den Kunden zu Änderungen in der Leistungsbeschreibung des Angebots, bspw. in Hinblick auf Anzahl, Größe, Form, Farbigkeit etc. kommen oder sich Dateien ändern, behalten wir uns vor die Änderung und deren Aufwand mit Rechnungsstellung zu berechnen. 
  7. Sollte es durch den Kunden nach Übersendung des Angebots oder der Auftragsbestätigung und nach Bestellung zu einer Änderung der Menge (Verringerung) kommen, behalten wir uns vor den Stückzahlpreis zu unseren Gunsten anzupassen. Bei Erhöhung wird am Preis laut Angebot festgehalten. Dies bedarf keiner Kommunikation gegenüber dem Kunden. 
  1. Lieferung und Lieferzeit
  1. Nur schriftlich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. 
  2. Die Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Parteien über alle Bedingungen des Vertrages einig sind. Sie bezieht sich auf die Fertigstellung in unserer Werkstatt. Die Lieferverpflichtung ist erfüllt, sobald der Liefergegenstand von uns fertiggestellt wurde und versandbereit zur Verfügung steht.  Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. 
  4. Vorfristige Lieferungen sind zulässig. Eine Lieferung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der angegebenen Lieferfrist gilt noch als rechtzeitig. Wir geraten erst dann in Lieferverzug, wenn wir auch innerhalb einer weiteren vom Kunden gesetzten Frist von nochmals mindestens 2 Wochen unsere Leistungen nicht erbracht haben und dies durch uns zu vertreten ist. Erfolgt unsere Lieferung nicht innerhalb dieser Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen, so ist der Kunde bezüglich der Lieferung zum Rücktritt berechtigt, sofern er bei der Nachfristsetzung schriftlich angekündigt hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. 
  5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Rücksendekosten trägt, wenn nicht anders vereinbart, der Kunde.
  6. Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Betriebsstörungen, Streiks, Verzögerung der Anlieferung von Materialien, technische Unvorhersehbarkeiten (Maschinenfehler, Probleme bei der Trocknung von Klebern und Lacken)), die die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern bzw. unmöglich machen, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Hierauf können Schadenersatzansprüche durch den Kunden nicht gestützt werden. 
  7. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  8. Holt der Kunde die abholbereite Ware nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Mitteilung über die Abholbereitschaft ab, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern und nach Ablauf von 60 Tagen nach dem Datum der schriftlichen Mitteilung über die Abholbereitschaft auf Kosten des Kunden zu entsorgen.
  9. Die Lieferbedingungen werden von uns nach bestem Ermessen und ohne Verpflichtung für die günstigste Versandart festgelegt. Frachtauslagen sind uns zu erstatten. Sollte der Kunde andere Lieferungarten oder -konditionen wünschen, muss er dies schriftlich vor Auftragsbestätigung mitteilen. Für Versicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Kunden gesorgt.
  10. Für weitere Leistungen, insbesondere Montageleistungen, geht die Gefahr mit fortschreitender Leistung auf den Kunden über. Es bleibt dem Kunden überlassen, die Funktionstüchtigkeit des Produktes nach Lieferung für den gewünschten Zweck zu überprüfen.
  11. Der für den Kunden an der Ablieferstelle auftretende Empfänger gilt als ermächtigt, die Lieferung verbindlich anzunehmen.
  1. Liefermenge, Teillieferung und Material
  1. Technische Änderungen der bestellten Waren sowie deren Änderungen in Bezug auf Farbe, Form und/oder Stärke/Gewicht, Montageart oder Befestigung bleiben uns im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten.  
  2. Die Berechnung erfolgt nach tatsächlich gelieferter Menge. 
  3. Mehr- oder Minderlieferungen von +/- 5% sind zulässig. Geringfügige Maßtoleranzen ebenfalls. 
  4. Teillieferungen sind zulässig. Teillieferungen können auch ohne besondere Vereinbarung separat abgerechnet werden.
  1. Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftigen entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen erfüllt sind. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs-, Inspektion- oder Montagearbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. 
  3. Die Vorbehaltsware darf im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußert werden. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde zunächst ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder auf Durchführung des außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit seinen Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 Ins0) gestellt ist, kein Scheck- oder Wechselprozess gegen ihn anhängig ist oder keine Zahlungseinstellung des Kunden vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, sind wir nicht nur berechtigt, die Abtretung gegenüber den Kunden des Kunden offen zu legen. Vielmehr erlischt gleichzeitig die Einziehungsbefugnis des Kunden, ohne dass es einer entsprechenden Erklärung unsererseits bedarf.
  4. Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. 
  5. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Verhältnisses des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. 
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 5 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten. Verkauft der Kunde diese Forderung im Rahmen des echten Factoring, was unserer vorherigen Genehmigung bedarf, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen auch die vorgenannten Abtretungen schon jetzt an.
  7. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich und unentgeltlich eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Forderungsschuldner zu geben und uns unverzüglich und unentgeltlich alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen geeigneten Auskünfte zu erteilen. Der Kunde ist verpflichtet, eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderung durch unseren Beauftragten anhand seiner Buchhaltung zu betriebsüblichen Zeiten zu ermöglichen. Der Kunde hat uns unverzüglich eine Aufstellung über die noch bei ihm vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben.
  8. Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für unsere gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten.
  9. In der Wiederinbesitznahme der Vorbehaltsware unsererseits liegt keine Rücktrittserklärung. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, uns selbst in den Besitz der Vorbehaltsware zu setzen. Der Kunde genehmigt dies hiermit, so dass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig zu verwerten. 
  1. Haftung, Gewährleistung, Reklamation und Widerruf
  1. Die Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet sind.
  2. Alle Angebote wurden unter Beachtung der vom Kunden schriftlich zur Verfügung gestellten Angaben, Daten und Dokumente sowie unserer fertigungstechnischen Möglichkeiten in Bezug auf vorgegebene Materialtoleranzen und Qualitätsmerkmale erstellt.
  3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  4. Weitergehende Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist. In diesem Falle ist der Kunde berechtigt, den vereinbarten Preis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. 
  5. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, Waren, die in einer beschädigten Verpackung angeliefert werden, sofort in Gegenwart des Spediteurs auszupacken und sich die Beschädigungen auf dem Lieferschein schriftlich bestätigen zu lassen sowie festgestellte Beschädigungen der Waren unverzüglich zu rügen. 
  6. Eine etwaige Mängelrüge muss unverzüglich innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Ware schriftlich bei uns erfolgen.
  7. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. 
  8. Als mangelhaft erkannte Ware darf durch den Kunden nicht eingebaut werden. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die beanstandete Ware im Anlieferungszustand an uns zurückzusenden. 
  9. Handelt es sich bei der Lieferung um einen gebrauchten Gegenstand, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen.
  10. Hat der Kunde die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware (Aus- und Einbaukosten) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen.
    1. Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Ware und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Ware betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Kunden durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.
    2. Darüber hinausgehende Kosten des Kunden für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus-und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gemäß § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.
    3. Der Kunde ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.
  11. Soweit die vom Kunden für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, ist die Jäckel GmbH berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 25 % des abgerechneten Warenwertes übersteigen.
  12. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe des § 7 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von
    1. Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden),
    2. Kosten für diese Beseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und
    3. Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbaus in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft nicht mehr vorhanden war oder aus der gelieferten Ware vor dem Einbau ein neues Produkt hergestellt wurde.
    4. Kosten für die Beseitigung von witterungsbedingten Verschmutzungen im Außenbereich angebrachter Produkte.
  13. Für die gelieferte Ware, welche vom Käufer selbst oder durch Dritte installiert wird, liegt die Bewertung und Entscheidung, ob die geltenden Gesetze, Normen und Vorschriften etc. durch die Verwendung und Installation entsprechender Geräte, Tragwerke, Hilfskonstruktionen usw. erfüllt werden, in ausschließlich seiner Verantwortung. Ebenso liegt die fachgerechte, vorschriftsmäßige und sichere Installation sowie die Verwendung sonstiger Bauteile in ausschließlicher Verantwortung des Käufers.
  14. Die Gewährleistung erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn vom Käufer oder von Dritten bei der Installation nicht von Jäckel GmbH bezogene Betriebsgeräte oder/und Zubehör verwendet wurde oder wenn die gelieferten Produkte von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Käufer ordnungswidrig betrieben worden sind.
  15. Ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadensersatz, wenn der Kunde bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag.
  16. Ein Widerruf von Maßanfertigungen und individuellen Aufträgen ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB und EuGH Urteil vom 21.10.2020, Az. C-529/19). 
  1. Haftungsbegrenzung
  1. Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder deliktischer Ansprüche ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeschränkt. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffungsgarantie.
  2. Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 
    1. Von uns erteilte Auskünfte oder von uns vorgenommene Beratungen über anwendungstechnische Fragen u. Ä. erfolgen stets unverbindlich. Sie sind nicht Bestandteil der von uns geschuldeten Leistungen. Wir haften hierfür also nicht. 
    2. Von uns dem Kunden überlassene Muster sind hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unverbindlich, es sei denn, wir geben schriftlich eine Garantie hierfür. 
    3. Wir haften nicht für die Eignung der Ware zu dem vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck. 
    4. Unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 
    5. Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung begrenzt auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden — im Fall von Mängelansprüchen auf die Höhe des mit dem Kunden vereinbarten Preises — sofern die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen wurden.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Kunden gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, §§ 478, 479 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Jäckel GmbH oder bei arglistigen Verschweigen eines Mangels. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
  1. Montage, Sicherheit, Schadenshaftung, handelsübliche/gestalterische Abweichungen, Schönheitsfehler, allgemeine Hinweise
  1. Der Kunde hat sich vor Auftrag selbstständig über den Halt, die Beständig- und Witterungsfähigkeit von Produkten und (Teil-)Leistungen sowie deren Montageart (z.B. Klebebänder) auf unterschiedlichen Flächen und Untergründen zu erkundigen. Wir haften weder für nicht tragfähige Untergründe noch für unsachgemäße Montage.
  2. Für Beschädigungen von Untergründen, insbesondere nach Entfernung der von uns gelieferten Ware, aber auch wegen unsachgemäßer Verarbeitung des Untergrundes wird keine Haftung übernommen.
  3. Bei größeren (Logo-)Teilen, bei Verklebung im Außenbereich, auf rauen Untergründen sowie bei direkter Sonneneinstrahlung dient die selbstklebende Ausrüstung nur zur Fixierung und muss mit einem geeigneten Montagekleber unterstützt werden. Sofern nicht anders vertraglich vereinbart, wird kein weiteres Montagematerial mitgeliefert.
  4. Wir behalten uns bei der Vertragserfüllung ausdrücklich zumutbare Abweichungen gegenüber den Beschreibungen und Angaben auf ihrer Internetseite oder sonstigen schriftlichen und elektronischen Unterlagen hinsichtlich Farbe, Gewicht, Abmessung, Gestaltung oder ähnlicher Merkmale, vor.
  5. Auftragsbestätigungen und Korrekturvorlagen sind vom Kunden insbesondere im Hinblick auf den Inhalt und Verwendungszweck des Gesamtauftrages genau zu überprüfen. Die genaue Kennzeichnung von Fehlerkorrekturen ist maßgeblich. Grundsätzliche oder spätere Änderungswünsche sind kostenpflichtig.
  6. Farben und Beschaffenheit von Endprodukten können Unterschiede zum Muster aufweisen, die durch Reproduktion oder Fabrikationstechnik unvermeidbar sind.
  7. Nachproduktionen und Replikas können vom Erstprodukt bzw. Original abweichen und haben keinen Anspruch auf Gleichheit. Dies ist dem Kunden bekannt. 
  8. Bei Werbeanlagen (3D Buchstaben/Schilder und Lichtwerbung), bei denen Kunststoffe oder Acrylgläser verarbeitet werden, können geringfügige Kratzer oder Haarrisse, sowie Einschlüsse oder Pickel durch die Materialbeschaffenheit, Be- und Verarbeitung auftreten. Holwaren können produktionsbedingt natürlich belassene Risse, Astlöcher, Furnierwechsel, Ausflickungen und Durchschliffe aufweisen. Bei unbehandelten Produkten sind diese deutlich sichtbar und lassen sich produktionstechnisch nicht vermeiden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass unbehandelt ausgelieferte Waren ausbleichen oder ihre Farbigkeit verändern können. 
  9. Bei größeren (Logo-)Teilen, bei Verklebung im Außenbereich, auf rauen Untergründen sowie bei direkter Sonneneinstrahlung dient die selbstklebende Ausrüstung nur zur Fixierung und muss mit einem geeigneten Montagekleber unterstützt werden.
  10. Der Kunde ist sich bewusst, dass sich mitgeteilte RAL-, NCS- oder Pantone- sowie Bildschirm-/Digitalfarben von final lackierten Produkten unterscheiden. 
  11. Die Seiten von (Logo-)Teilen können teils nicht komplett deckend lackiert werden. Die gilt insbesondere für Acryl, Sperrholz, Mulitplex und PVC. PVC ist offenporig. Die Poren sind auch nach einer Lackierung noch zu erkennen. Von uns hergestellte Produkte dürfen nicht mit scharfen Reinigern oder Lösungsmitteln in Berührung kommen. 
  12. Kleine Einschlüsse in Lack, Bläschen, Haarrisse oder Tröpfchen sind bis zu einer Größe von 3 mm vernachlässigbar. 
  13. Es ist möglich, dass Folien-, Druck- oder Lackfarbtöne von einzelnen Teilen innerhalb einer Werbeanlage oder eines Produkts aber auch unterschiedlicher Bestellungen nicht genau mit den vorher bestimmten Vorgaben übereinstimmen. 
  14. Wir behalten uns vor, alle unsere Produkte mit einem kleinen Herstellerhinweis auf dem Boden oder der Rückseite zu versehen. Teilen Sie uns mit, wenn Sie dies nicht wünschen.
  15. All das vorher genannte stellt keinen Reklamationsgrund dar. Die von Punkt 1-12 genannten geringfügigen Mängel sind unvermeidbar und berechtigen daher auch nicht zur Mängelbeseitigung.  
  1. Fremdmaterial und Materialbeistellung 
  1. Stellt uns der Kunde zur Auftragserfüllung Material bei, so haftet er für alle Schäden, die uns durch die im beigestellten Material enthaltenen Fremdkörper oder Fremdmassen, dazu zählen auch die durch Bearbeitung auftretenden Gase, entstehen. Vor allem bei gesundheitsschädlichen Materialien oder Bestandteilen des Fremdmaterials sowie Material mit Lizenzrechten hat uns der Kunde im Vorfeld über diese Gegebenheiten zu informieren. 
  2. Wir haften weder für Schäden am beigestellten Material, noch für die Eignung des beigestellten Materials zu dem vom Kunden gewünschten Zweck.
  3. Die Erstellung und Auslieferung von Mustern ist kostenpflichtig, soweit nicht anders vereinbart. 
  4. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus technisch bedingten Gründen bei der Bearbeitung von Fremdmaterial einer Art (unterschiedliche Form, Sorte und Größe etc.) ein unvorhersehbarer Anteil von Ausschuss/Fehlproduktion unvermeidbar ist. 
  5. Wir sind ausdrücklich weder für die Neubeschaffung von Material noch für eventuelle Mindermengen bezogen auf die Bestellung verantwortlich. Der Kunde hat für ausreichendes Material zu sorgen. Bei Stückzahlen bis einschließlich 50 liegt die Ausschussquote bei 10%. Darüber hinaus bei 5%.
  6. Teile, die als Ausschuss anfallen, müssen vom Kunden nicht bezahlt werden. Ersatzansprüche wegen des Ausschusses können nur geltend gemacht werden, wenn grobes Verschulden vorliegt. Ausschussteile werden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
  7. Durch Anlieferung entstehender Müll (Kartons, Einwegpaletten, Umverpackung etc.) kann dem Kunde in Rechnung gestellt. Dazu können auch zusätzliche Handlings- und Verpackungskosten für Aus- und (Neu-)Verpacken des Fremdmaterials kommen. Diese Kosten werden unabhängig vom Angebot auf Grundlage der Menge, des Entsorgungs- oder Arbeitsaufwands berechnet. Besonders gelten § 5 Nr. 7 & 8 dieser AGB. Darüber hinaus erheben wir Lagerkosten i.H.v. täglich 2% des Nettowarenwerts laut Angebot, falls der Kunde seine Ware nicht rechtzeitig und fristgemäß nach Mitteilung abholt oder keine Freigaben laut § 3 Nr. 2 in einem vertretbaren Zeitrahmen erteilt. 
  8. Qualitätsprüfungen und -Reportings gegenüber dem Kunde an Fremdmaterial werden nur auf Wunsch und unter Vorgabe von zur Verfügung gestellten Qualitätsmerkmalen und Richtlinien durchgeführt. 
  1. Rechte Dritter 

Der Kunde garantiert uns, dass von ihm bestellte Ware nicht die Rechte Dritter verletzt. Von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben können, hat uns der Kunde freizustellen.

  1. Datenschutz
  1. Im Rahmen des Geschäftsablaufs werden Daten des Kunden auf elektronischen Medien erfasst und gespeichert. Der Kunde ist damit einverstanden.
  2. Auf Verlangen des Kunden per E-Mail werden die gespeicherten Daten des Kunden aus unserer Datenbank entfernt. Dies kann die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden beeinträchtigen. Unsere Haftung für solche Beeinträchtigungen ist ausgeschlossen.
  3. INDIVALLEY ist berechtigt, auf die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden in Form der Veröffentlichung des Namens, Firmenlogos und Link zu Onlineauftritten des Kunden hinzuweisen. 
  4. Wir behalten uns vor Bilder vom fertigen Produkt und vom Herstellungsprozess anzufertigen, um diese für unser Portfolio zu nutzen und auf unseren Internetseiten sowie allen digitalen Plattformen und in Printprodukten zu veröffentlichen. Außerdem können diese Bilder an Branchenpartner zur Veröffentlichung sowie Geschäftspartnern als Referenz weitergegeben werden. Falls der Kunde dies nicht wünschen, bedarf es eines schriftlichen Widerspruchs

 

  1. Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne oder mehrere der vorgenannten Regelungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen in diesen Bedingungen nicht. Anstelle der ganz oder teilweise nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soll diejenige als vereinbart gelten, die dieser wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer unbewussten Lücke dieser Bedingungen. 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 

Gemeinsamer Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist unser Sitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dem für diesen zuständigen Gericht zu verklagen. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Als Vertrags- und Gerichtssprache wird deutsch vereinbart. 

 

Stand: Februar 2024

INDIVALLEY
Christopher Gahler
Annaberger Straße 2
09484 Kurort Oberwiesenthal
Tel: 01724170232

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